
Änderungen im Mutterschutzgesetz
Schutzfrist auch bei Fehlgeburt
Künftig erhalten Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Schutzfrist, die sie bisher nicht in Anspruch nehmen konnten. Hintergrund ist die zum voraussichtlich 1. Juni 2025 in Kraft tretende Änderung im Mutterschutzgesetz (MuSchG), die am 14. Februar vom Bundesrat bestätigt wurde.
Hintergrund: Ungleichbehandlung von Fehl- und Totgeburt
Bisher wurde im Mutterschutz zwischen einer Fehl- und einer Totgeburt unterschieden. Während Frauen nach einer Totgeburt einen 18-wöchigen Mutterschutz erhalten, gab es nach einer Fehlgeburt bislang keinen entsprechenden Anspruch – sie mussten sich stattdessen krankmelden. Diese Regelung wurde vielfach kritisiert, da auch Fehlgeburten für die Betroffenen eine erhebliche körperliche und psychische Belastung darstellen.
Neuer Mutterschutz nach einer Fehlgeburt
Mit dem neuen Gesetz wird nun festgelegt, dass Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Mutterschutzfrist erhalten. Dabei gilt ein Beschäftigungsverbot nur dann, wenn die betroffene Frau nicht ausdrücklich erklärt, arbeiten zu wollen. Eine Krankschreibung ist somit nicht mehr zwingend erforderlich.
Bedeutung für Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen sich auf folgende Änderungen einstellen:
- Frauen mit einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche haben künftig Anspruch auf Mutterschutz.
- Ausnahme: Die Arbeitnehmerin erklärt ausrdrücklich, arbeiten zu wollen.
- Arbeitgeber erhalten weiterhin eine Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahrens in Höhe von 100 %.
Weitere Informationen und Links zu den Gesetzestexten finden Sie hier: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/aenderung-des-mutterschutzgesetzes-hat-bundesrat-passiert-255072