Änderungen im Mutterschutzgesetz

Schutzfrist auch bei Fehlgeburt

Künftig erhalten Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Schutzfrist, die sie bisher nicht in Anspruch nehmen konnten. Hintergrund ist die zum voraussichtlich 1. Juni 2025 in Kraft tretende Änderung im Mutterschutzgesetz (MuSchG), die am 14. Februar vom Bundesrat bestätigt wurde.

Hintergrund: Ungleichbehandlung von Fehl- und Totgeburt

Bisher wurde im Mutterschutz zwischen einer Fehl- und einer Totgeburt unterschieden. Während Frauen nach einer Totgeburt einen 18-wöchigen Mutterschutz erhalten, gab es nach einer Fehlgeburt bislang keinen entsprechenden Anspruch – sie mussten sich stattdessen krankmelden. Diese Regelung wurde vielfach kritisiert, da auch Fehlgeburten für die Betroffenen eine erhebliche körperliche und psychische Belastung darstellen.

Neuer Mutterschutz nach einer Fehlgeburt

Mit dem neuen Gesetz wird nun festgelegt, dass Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Mutterschutzfrist erhalten. Dabei gilt ein Beschäftigungsverbot nur dann, wenn die betroffene Frau nicht ausdrücklich erklärt, arbeiten zu wollen. Eine Krankschreibung ist somit nicht mehr zwingend erforderlich.

Bedeutung für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen sich auf folgende Änderungen einstellen:


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