Betriebsratsanhörung: Immer Ärger mit der Frist!

Fristen einhalten

Die Betriebsratsanhörung ist die Achillesferse einer Kündigung. Fehler, die im Zuge der Anhörung gemacht werden, kommen den Arbeitgeber meist teuer zu stehen, nämlich in Form der Unwirksamkeit der Kündigung. Dies gilt vor allem dann, wenn die einzuhaltenden Fristen missachtet werden und der Ausspruch der Kündigung zu früh erfolgt. Ein Blick auf folgende Übersicht soll dem vorbeugen:

Grundsätze

Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören. Dabei müssen dem Betriebsrat alle Umstände mitgeteilt werden, die der Arbeitgeber seiner Kündigungsentscheidung zugrunde gelegt hat. Die Zustimmung des Betriebsrats ist grundsätzlich bei einer Anhörung nach § 102 BetrVG nicht erforderlich, dem Betriebsrat muss aber Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Je nach Kündigungsart hat der Betriebsrat unterschiedlich lange Zeit, eine Stellungnahme abzugeben.

 

Ordentliche Kündigung

Bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat eine Woche Zeit. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.

 

Außerordentliche Kündigung

Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb von drei Tagen schriftlich mitzuteilen.

 

Fristenberechnung

Wichtig ist: Der Tag der Übergabe zählt nicht mit. Wenn die Anhörung zu einer fristlosen Kündigung also am Montag zugeht, hat der Betriebsrat Dienstag, Mittwoch und Donnerstag bis Mitternacht Zeit, eine Stellungnahme abzugeben. Die Kündigung darf dann also frühestens am Freitag zugestellt werden. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächstmöglichen Werktag. Zur Hilfestellung folgende Übersicht:

 

Tabelle_Fristen_Betreibsanhoerung

 

Abschließende Stellungnahme

Die Einhaltung der Frist ist dann obsolet, wenn der Betriebsrat vor Fristablauf eine abschließende Stellungnahme abgibt. Tut er dies, kann die Kündigung nach Abgabe der Stellungnahme ausgesprochen werden. Dass die Stellungnahme abschließend ist, sollte allerdings hinreichend deutlich aus der Erklärung hervorgehen.

 

Problemfall: hilfsweise ordentliche Kündigung

Ein häufiger Fehler ist, dass eine fristlose, hilfsweise Kündigung bereits nach Ablauf der Drei-Tages-Frist ausgesprochen wird, obwohl die einwöchige Frist für die hilfsweise ordentliche Kündigung noch nicht abgelaufen war. Die ordentliche Kündigung ist dann unwirksam. Bedenken Sie also, dass zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs entweder eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats in Bezug auf beide Kündigungen vorliegt oder der Ausspruch der hilfsweise ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Wochenfrist erst im Nachgang zur fristlosen Kündigung erfolgt.

 

Lieber absichern

In Zweifelsfragen raten wir dringend dazu, vor Ausspruch der Kündigung unsere Rechtsabteilung zu konsultieren, lieber einmal zu viel als einmal zu wenig, da wir in diesem Feld nur Vorsorge, aber keine Nachsorge betreiben können. Die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung ist nicht heilbar, was insbesondere bei fristlosen Kündigungen problematisch ist, da dem erneuten Ausspruch der Kündigung in der Regel der Ablauf der Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 BGB (Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund) entgegensteht.

 

 

 


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