Das EuGH-Urteil zur teilweisen Nichtigkeit der Mindestlohn-Richtlinie und die Folgen

EuGH-Urteil

Was darf die EU im Arbeitsrecht regeln und was nicht?

Am 11. November 2025 hat der EuGH entschieden, dass die europäische Mindestlohn-Richtlinie (RL (EU) 2022/2041) teilweise gegen höherrangiges EU-Recht verstößt (EuGH-Urteil vom 11.11.2025 – C-19/23). Eine europäische Richtlinie darf nur in bestimmten Umfang in die nationalen arbeitsrechtlichen Regelungen der Mitgliedsstaaten eingreifen. Das ist in Artikel 153 EU-Arbeitsweisevertrag (AUEV) geregelt. Die Unionskompetenzen nach Art. 153 Abs 1 und 2 AEUV umfassen unter anderem Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen auf den Gebieten der Arbeitsbedingungen (Buchst. b) und der Vertretung und kollektiven Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung (Buchst. f). In einzelnen Gebieten (z.B. Kündigungsschutz und Mitbestimmung) kann die EU dabei nur dann Normen setzen, wenn der Rat hierüber einstimmig entscheidet und ein besonderes Gesetzgebungsverfahren eingehalten wird. Nach Art. 153 Abs. 5 AEUV dürfen auf europäischer Ebene keine Regelungen über das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht getroffen werden.

Dänemark und Schweden hatten eine Nichtigkeitsklage erhoben und wollten feststellen lassen, dass die gesamte Mindestlohn-RL wegen Kompetenzüberschreitung nichtig ist. Dem ist der EuGH (leider) nur teilweise gefolgt.

EuGH zum Verfahren zur Festsetzung des Mindestlohns (Art. 5 RL):

Der EuGH hat festgestellt, dass die Mindestlohn-RL den vorgenannten Kompetenz-Rahmen teilweise überschreitet. Art. 5 der Richtlinie enthält Vorgaben über das Verfahren zur Festsetzung angemessener gesetzlicher Mindestlöhne. Nach Auffassung des Gerichtshofs waren die Vorgaben dazu, welche Kriterien die Mitgliedsstaaten bei der Festlegung des Mindestlohns beachten dürfen, zu eng. Außerdem sah der Gerichtshof die Unionskompetenz überschritten, soweit Art. 5 Abs. 3 es den Mitgliedsstaaten untersagt, dass ein automatischer Mechanismus zur Indexierungsanpassung der gesetzlichen Mindestlöhne zu einer Absenkung des Mindestlohns führt. Einzelne (Teil-)Sätze in Art. 5 der Richtlinie verstoßen gegen Art. 153 Abs. 5 AEUV.

Die Entscheidung hat keine Auswirkungen auf den in Deutschland geltenden Mindestlohn, die Wirksamkeit seiner Festlegung und die Vorgaben zum Festlegungsverfahren im MiLoG.


EuGH zur Förderung von Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung (Art. 4 RL):

Dänemark und Schweden waren darüber hinaus der Auffassung, dass die Richtlinie gegen die EU-Kompetenzgrenzen mit der Regelung in Art. 4 überschreitet. Dort ist vorgegeben, dass die tarifvertragliche Abdeckung der Mitglieder erhöht werden soll und die Ausübung des Rechts auf Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung erleichtert werden soll. Mitgliedsstaaten mit einer tarifvertraglichen Abdeckung unter 80 % müssen konkrete Förderungsmaßnahmen ergreifen.

Der Gerichtshof hat in diesen Vorgaben allerdings keinen unmittelbaren Eingriff in das Koalitionsrecht und dessen Ausübung gesehen und hielt die Regelung für wirksam.

Da in Deutschland der Schwellenwert von 80 % nicht erreicht ist, muss zur Umsetzung der Richtlinie ein Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen erstellt werden. Die Ausgestaltung eines solchen Aktionsplans dürfte angesichts der im deutschen Grundgesetz garantierten negativen Koalitionsfreiheit (d.h. die Freiheit keine Tarifbindung zu haben) und der hierzu bestehenden Rechtsprechung des BAG und des BVerfG äußerst kompliziert werden.


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